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daß nach Lage der Umstände ein Selbstmord angenommen werden muß, und
liegen auch keine Gründe vor, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gesetzes über die Verabfolgung von Leichen an die Universität, vom 11. Dezember
1850, bezüglich der Ausführungsverodnung hierzu vom 3. April 1851, Art. 2
bis 5, die Ablieferung der betreffenden Leiche an die Anatomie verbieten, so
hat der Gemeindevorstand die von dem Arzt über den Fall sofort zu fertigende
Niederschrift thunlichst ungesäumt an den Staatsanwalt beim Landgericht oder,
wenn näher zu erreichen, an den Amtsrichter des Bezirks durch besonderen
Boten zu senden, welcher Letztere die hiernach zu fassende Entscheidung des
Staatsanwalts, bezüglich des Amtsrichters, zu erwarten hat. Die gedachten
Justizbeamten werden daher hierdurch angewiesen, die fraglichen Entscheidungen
immer mit thunlichster Beschleunigung zu treffen und, dafern auch sie
keinen Verdacht der Verübung einer strafbaren Handlung hegen, den Be-
erdigungsschein sofort auszufertigen und dem fraglichen Boten zur umge-
henden Beförderung an den Gemeindevorstand zu übergeben.
III.
Von der Ortspolizei sind dann die weiter erforderlichen Verhandlungen
wegen Verabfolgung der betreffenden Leiche an die Anatomie in Jena ent-
weder mit dem Direktor der Letzteren oder mit dem von diesem hierzu bestellten
Agenten gleichfalls mit möglichster Beschleunigung und, soweit möglich,
auf telegraphischem Wege zu führen.
IV.
Die den Verwaltungs= und Justiz-Behörden aus der vorstehend angeord-
neten Beschleunigung des Verfahrens etwa besonders erwachsenden, die des-
fallsigen zeitherigen Aufwände übersteigenden Kosten sind von den Behörden,
welche diese Verläge bestritten haben, gemäß Artikel 8 der obengedachten
Ausführungsverordnung vom 3. April 1851 aus der Kasse der anatomischen
Anstalt der Universität wieder beizuziehen.
Weimar, am 2. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.