Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
JInhalt. 
Nr. des 
Reg. 
Blattes. 
Seile des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
7. März 
7. März 
21. März 
21. März 
21. März 
21. März: 
25. April 
9. Mai 
19. Mai 
19. Juni 
9. Juli 
4. September 
10. September 
10. September 
  
Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des provisori- 
schen Gesetzes vom 29. März 1882 wegen Einführung 
des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, 
den Malzaufschlag betreffend, im Vordergerichte Ostheim. 
Vierter Nachtrag zu dem Gesetz über den Civilstaats- 
dienst vom 8. März 1850, die Gewährung von Pen- 
sionen an widerruflich angestellte Staatsdiener und an 
Wittwen und Waisen solcher Staatsdiener betreffend. 
Nachtrag zu dem Ausführungsgesetze vom 23. März 1881 
zu dem Reichsgesez vom 23. Juni 1880 über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
Selez die Aufbringung von Kosten des Grundstücks- 
usammenlegungs= und Ablösungs-Verfahrens, sowie 
der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Ge- 
meinden betreffend. 
Nachtrag zu dem Gesetze vom 16. August 1882, den 
Verkehr auf den Chausseen betreffend und zu dem Ge- 
setze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des 
Chausseegeldes. 
Neunter Nachtrag zu dem Gesetze vom 31. August 1865 
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen. 
Ministerial-Verordnung, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 wegen Bezeichnung 
des Raumgehaltes der Schankgefäße. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Verbot für 
Gerichtsvollzieher zur Anfertigung von Eingaben an 
öffentliche Behörden für dritte Personen. 
Nachtrag zu der Verordnung vom 21. November 1881, 
beinessend die Ausführung des Gesetzes über das Feuer- 
wesen. 
Landesfürstliche Verordnung, die Lutherfeier betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Aufnahme einer vier 
und ein halb prozentigen Prioritätsanleihe der 
Ruhlaer Eisenbahngesellschaft betreffend. 
Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
vom 21. März 1883 die Aufbringung von Kosten des 
Grundstücks-Zusammenlegungs-Verfahrens, sowie der 
Ablösungskapitalien durch Vermittelung der Gemeinden 
betreffend. 
VNe revidirtes Gesetz über die allgemeine Einkommen- 
teuer. 
Nachtrag zu der Verordnung vom 7. Oktober 1853, 
das Aichungswesen betreffend. 
  
rt 
6 
12 
13 
  
  
19—20 
20—21 
27—28 
31—35 
36—37 
135—190 
101—134 
191—192
	        
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