Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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1) für Gendarmerie-Wachtmeister 
a) Diäten auf 3 Mk. 
b)Nacht-Quartiergeld auf 2 Mk. 50 Pfg., 
2) für Diener und Boten sowie für Gendarmen 
a) Diäten auf 2 Mk, 
b) Nacht-Quartiergeld auf 1 Mk. 50 Pfg. 
Bei einer Dauer des Geschäfts von weniger als 6 Stunden tritt in 
allen Fällen nur die Hälfte der vorbestimmten Diäten ein. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. März 1883. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
  
Ministerial--Bekanntmachung. 
([33) Wir bringen hierdurch unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung 
vom 16. Juni 1874 zur öffentlichen Kenntniß, daß von jetzt an die Führung 
des Gegenbuchs über die bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungs- 
kasse hier vorkommenden Einnahmen dem Großherzoglichen Finanzbuchhalter 
Stemmler übertragen worden ist und daß derselbe in Verhinderungsfällen 
durch den Großherzoglichen Finanzbuchhalter Preußler vertreten werden wird. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur daunn als giltig angesehen werden 
kaun, wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers auch die des Gegenbuch- 
führers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche 
eingetragen ist, enthält. 
Weimar, den 20. März 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
Weimar. — Hof-Buchdrucerei.
	        
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