Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

42 
IV Hektographien r2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht ge- 
nügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung 
ausgeschlossen. 
6. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze III und IV fol- 
gende Fassung: 
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Den 
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen 
postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und 
des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise durch Druck be- 
wirken zu lassen. 
IV Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 
Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Post- 
anweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
7. Der 8 17, Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende ander- 
weite Fassung: 
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des 
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Post- 
anstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile 
des Weges eine telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele- 
gramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht 
der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche 
Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, 
welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit 
der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als 
Einschreibsendung portopflichtig zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte (bz. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeför- 
derung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur 
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als portopflichtige Ein- 
schreibsendung. 
V Der Auftraggeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.