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IV Hektographien r2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht ge-
nügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung
ausgeschlossen.
6. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze III und IV fol-
gende Fassung:
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Den
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen
postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und
des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise durch Druck be-
wirken zu lassen.
IV Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20
Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Post-
anweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
7. Der 8 17, Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende ander-
weite Fassung:
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Post-
anstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile
des Weges eine telegraphische Verbindung besteht.
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele-
gramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht
der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche
Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben,
welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur
Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit
der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als
Einschreibsendung portopflichtig zugeführt.
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht
versehenen Postorte (bz. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeför-
derung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als portopflichtige Ein-
schreibsendung.
V Der Auftraggeber hat zu entrichten:
1. die Postanweisungsgebühr,
2. die Gebühr für das Telegramm.