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ist, oder unter dem Verlaugen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzu—
nehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen
Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag
wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme
vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der
mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postanuftrag sammt beigefügtem
Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt.
Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft.
Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender
und Empfänger überlassen.
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern
mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des
tarismäßigen Frankos für letztere.
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Belräge. Eine weitergehende Gewähr insbesondere
gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für rechtzeitige
Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung
unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für
Einschreibsendungen Gewähr geleistet.
11. Der § 21 erhält folgende Fassung:
8 21.
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt D
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweidentig das Verlangen
ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen
Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender
durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: durch Eilbotené, adurch besonderen
Boten, Sbesonders zu bestellen, #sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie cito, citissimc,
dringend, eilige 2c. bleiben unberücksichtigt.
II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem Vermerk
„durch Eilbotene 2c. hinzuzufügen: „ Bote bezahlt. Bei Packeten ist letzterer Vermerk auf der
Sendung selbst zu wiederholen.
III Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts
wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit Zustellungsurkunden.
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben, Nachnahmebriefe), werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von
Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne Werthangabe
bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage
urch Eil.
boten zu bestellende
Sendungen.