Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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ist,  oder  unter  dem  Verlaugen  der  späteren  Berichtigung  dieses  Betrages  anzu—
nehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen  gegen
Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der  Postauftrag
wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung  der  Auftragssumme
vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht,  so  wird  der
mit  entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden  Boten  zu  versehende  Postanuftrag  sammt  beigefügtem
  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben  als  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.
Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen  seitens  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.
  Die  weitere  Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender
und  Empfänger  überlassen.

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden  den  Absendern
  mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung  des
tarismäßigen  Frankos  für  letztere.

VI  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Belräge.  Eine  weitergehende  Gewähr  insbesondere
  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen  selbst,  sowie  für  rechtzeitige
Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird  nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung
unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so  wird  für  dieselbe  in  gleichem  Umfange  wie  für
Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.

11.  Der  §  21  erhält  folgende  Fassung:
8  21.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt  D

werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweidentig  das  Verlangen
  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen
  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender
durch  Unterstreichung  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:  durch  Eilbotené,  adurch  besonderen
Boten,  Sbesonders  zu  bestellen,  #sofort  zu  bestellen".  Bezeichnungen  wie  cito,  citissimc,
dringend,  eilige  2c.  bleiben  unberücksichtigt.

II  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  unter  dem  Vermerk
„durch  Eilbotene  2c.  hinzuzufügen:  „  Bote  bezahlt.  Bei  Packeten  ist  letzterer  Vermerk  auf  der
Sendung  selbst  zu  wiederholen.

III  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
  wohnen,  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen;  desgleichen  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunden.


IV  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben,  Nachnahmebriefe),  werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.  Dasselbe  gilt  von
Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen,  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe
bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  von  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage

 

urch  Eil.
boten  zu  bestellende
  Sendungen.