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eine ausreichende Zahl von Spannfuhrwerken und von Hilfsmannschaften den
gedachten Behörden behufs Rettung, Wegschaffung und Bewachung der in den
Dienstlokalitäten derselben befindlichen Mobilien, insbesondere der Akten, zur
Verfügung zu stellen und zu diesem Zwecke im Voraus die geeigneten Vor-
kehrungen zu treffen.
Gespannbesitzer sind, insoweit dieselben nicht nach § 6 des Gesetzes vom
23. November 1881, verglichen mit § 43 der Verordnung vom 24. November
1881, von der Spannpflicht in Brandfällen befreit sind, verpflichtet, ihre
Pferde und Wagen zu den vorbezeichneten Zwecken zu stellen.
II.
Die Erfüllung der unter Ziffer 1 geordneten Verpflichtungen Seitens
der einzelnen Gemeinden ist durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor zu ver-
mitteln, und ist der Umfang der bezüglichen Leistungen erforderlichen Falles
nach Gehör der betreffenden Staats= und Gemeindebehörden durch den Bezirks-
ausschuß festzustellen.
III.
Zu demjenigen Aufwande, welcher den Gemeinden aus der Ausführung
der unter Ziffer 1 gedachten Verpflichtung erwächst, können von Unserem
Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach Gehör des Bezirksaus-
schusses auf Grund des § 5 Ziffer 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1880
Unterstützungen aus der Centralkasse für Feuerlösch= und Sicherheitswesen be-
willigt werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 19. Mai 1883.
Carl Alerander.
Stichling. v. Groß. Vollert.