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öffentliche Bekanntmachung mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn-
werthes und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen die Schuldverschreibungen einzulösen.
84.
Die Nummern der nach § 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden jährlich
im Monat April und zwar in einem, mindestens 14 Tage vorher durch einmalige Insertion
in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber der
Prioritäts-Obligationen die Befugniß haben, durch das Lvoos bestimmt.
Die erste Verloosung findet im Jahre 1884 statt.
Ueber die Verhandlungen ist von einem Gerichtsbeamten ein Protokoll aufzunehmen.
85.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach
Abhaltung des in § 1 gedachten Termines durch die in § 10 genannten Blätter öffentlich be-
kannt gemacht. Die Auszahlung des Betrages jeder Prioritäts-Obligation erfolgt an dem darauf
folgenden 1. Juli bei den Herren Ziegler & Koch in Magdeburg nach dem Nominalwerthe
an die Vorzeiger der Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben.
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen
auf. Die Conpons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit den
ausgeloosten Prioritäts-Obligationen gleichzeitig zu übergeben.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-
coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren Einlösung zu dienen.
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst den noch
nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Direktion und einer Gerichts-
person, die darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, und, daß das geschehen, wird
unter Angabe der Nummern durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.
86.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligation sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital-
beträge und der davon nach § 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche
befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte Vermögen der Ruhlaer Eisenbahn-
Gesellschaft und dessen Erträge sich zu halten.
87.
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen eingelöst sind
oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, insowcit dasselbe zum Bahnkörper, zu den daran gelegenen Bahnhöfen
und zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern.
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an Staaten,
zum Postbetriebe, an Gemeinden, Corporationen oder Individnen zum Zweck öffentlicher Ein-
richtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren-Niederlagen, oder sonstigen, den Nutzen
des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Ein-