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Direktion zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt; im Fall des Verlustes jedoch nur dann,
wenn der betreffende Zinscoupon nicht vorher anderweitig in gutem Glauben an den Präsen-
tanten desselben ausgezahlt wurde.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt.
(64) II. In dem Centralblatt für das deutsche Reich, Jahrgang XI Nr. 26
Seite 206 bis 215, findet sich eine Uebersicht der Gerichte in den im öster-
reichischen Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern nebst einer Vor-
erinnerung in Betreff des Wirkungskreises dieser Gerichte veröffentlicht, auf
welche Veröffentlichung die Großherzoglichen Justizbehörden hierdurch aufmerksam
gemacht werden.
Weimar, den 13. Juli 1883.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[65!) Das 10., 11., 12., 13. und 14. Stück des Reichs-Gesetzblatts ent-
halten unter
Nr. 1497 das Gesetz, betreffend die Reichskriegshäfen und die Feststellung
eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr
1883/84, vom 19. Juni 1883; unter
„ 1498 den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem deutschen Reich
und Italien, vom 4. Mai 1883; unter
„ 1499 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats
für das Etatsjahr 1884/85, vom 2. Juli 1883; unter
„ 1500 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs-
eisenbahnen, vom 2. Juli 1883; unter
„ 1501 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reb-
lauskrankheit, vom 3. Juli 1883; unter
„ 1502 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der
Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein-
und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883; unter
„ 1503 das Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, vom
7. Juli 1883.
« Weimar. — Hof. Buchdrucerei.