Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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den  „Anleitung“  sorgfältig  zu  beachten,  die  Anmeldungen  selbst  aber  nach  dem
am  Schlusse  der  Anleitung  abgedruckten  Formular  einzurichten  sind.

Die  Bezeichnung  der  Stelle,  bei  welcher  die  Anmeldung  zu  erfolgen  hat,
wird  in  Kürze  erfolgen.

Weimar,  den  27.  Juli  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Bekannutmachung,
betreffend  die  Anmeldung  der  unfallversicherungspflichtigen  Betriebe.

Vom  14.  Juli  1884.

In  Gemäßheit  des  §  11  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  69)  hat  jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §  1  dieses  Gesetzes  fallenden  Betriebes
  den  letzteren  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,  sowie  der  Zahl  der
durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  binnen  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  anzumelden.

Diese  Frist  wird  hiermit  auf  die  Zeit  bis  zum

1.  September  d.  J.  einschließlich
festgesetzt.

Im  Uebrigen  wird  wegen  der  Anmeldung  auf  den  nachstehenden  Auszug  aus  dem  genannten
  Gesetze  sowie  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Berlin,  den  14.  Juli  1884.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

 

Auszug  aus  dem  Unfallversicherungsgesetz.
§  1  Absatz  1  bis  6.

Alle  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Gräbereien  (Gruben),
auf  Werften  und  Bauhöfen,  sowie  in  Fabriken  und  Hüttenwerken  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten,
  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,
  werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen
Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer=  und  Brunnenarbeiten
  erstreckt,  in  diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  sowie  von  den  im  Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten  Arbeitern.

Den  im  Absatz  1  aufgeführten  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  diejenigen  Betriebe  gleich,
in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)
bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen,  mit  Ausnahme  der  land=  und  forstwirthschaftlichen