Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8 16. 
Verlust des Pensionsbezugs. 
Die Ansprüche auf Pension gehen verloren: 
1. für die Witwe: 
a) durch anderweite Verehelichung, 
b) durch außereheliche Schwangerschaft; 
2. für die Kinder: 
a) durch Verehelichung, 
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren— 
den Erwerbes; 
3. für die Witwen wie für jedes Kind 
durch rechtskräftige Verurtheilung wegen eines Verbrechens. 
Verliert die Witwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die 
Pension, so fällt deren Antheil ebenso wie im Falle des Ablebens der Witwe 
(ogl. § 12) den pensionsberechtigten Kindern zu. 
8 16. 
Verwaltung der Anstalt. 
Die Verwaltung der Pensions-Anstalt wird von der obersten Schulbehörde 
geführt, deren Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt besorgt. 
Der besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt 
bestritten. 
§ 17. 
Uebergangsbestimmung. 
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen derjenigen Schullehrer, welche 
Mitglieder einer der früheren besonderen Pensions-Anstalten für Lehrer- 
Witwen und Waisen waren, haben statt des in § 7 bestimmten Begräbniß- 
geldes von fünf und siebzig Mark dieselben Beträge zu beziehen, welche sie 
nach den bisherigen Bestimmungen zu erhalten haben würden, sofern dieselben 
höher als der jetzt bestehende Betrag sind. 
8 18. 
Schlußbestimmung. 
Das gegenwärtige Statut, durch welches das Statut vom 17. März 1875 
nebst Nachtrag vom 6. April 1878 aufgehoben wird, tritt mit dem 1. Jannar 
1885 in Kraft. 
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