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8 16.
Verlust des Pensionsbezugs.
Die Ansprüche auf Pension gehen verloren:
1. für die Witwe:
a) durch anderweite Verehelichung,
b) durch außereheliche Schwangerschaft;
2. für die Kinder:
a) durch Verehelichung,
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren—
den Erwerbes;
3. für die Witwen wie für jedes Kind
durch rechtskräftige Verurtheilung wegen eines Verbrechens.
Verliert die Witwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die
Pension, so fällt deren Antheil ebenso wie im Falle des Ablebens der Witwe
(ogl. § 12) den pensionsberechtigten Kindern zu.
8 16.
Verwaltung der Anstalt.
Die Verwaltung der Pensions-Anstalt wird von der obersten Schulbehörde
geführt, deren Kasseverwaltung auch die Kassegeschäfte der Anstalt besorgt.
Der besondere Verwaltungsaufwand wird aus den Mitteln der Anstalt
bestritten.
§ 17.
Uebergangsbestimmung.
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen derjenigen Schullehrer, welche
Mitglieder einer der früheren besonderen Pensions-Anstalten für Lehrer-
Witwen und Waisen waren, haben statt des in § 7 bestimmten Begräbniß-
geldes von fünf und siebzig Mark dieselben Beträge zu beziehen, welche sie
nach den bisherigen Bestimmungen zu erhalten haben würden, sofern dieselben
höher als der jetzt bestehende Betrag sind.
8 18.
Schlußbestimmung.
Das gegenwärtige Statut, durch welches das Statut vom 17. März 1875
nebst Nachtrag vom 6. April 1878 aufgehoben wird, tritt mit dem 1. Jannar
1885 in Kraft.
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