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Die zu 8 5 erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt Unser Staats-
Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus, unter
Zugrundelegung folgender Grundsätze:
Die von den gegenwärtigen Mitgliedern der Pensions-Anstalt abzugeben—
den Erklärungen können alsbald abgegeben werden und haben spätestens binnen
einer vierwöchigen Ausschlußfrist nach erfolgter Aufforderung durch die zu—
ständigen Bezirks-Schulinspektoren zu erfolgen; dieselben sind schriftlich abzu—
geben und unwiderruflich. Verweigerte oder verzögerte Erklärungen können
nach Ablauf der Erklärungsfrist nur mit Genehmigung der obersten Schul—
behörde und nur unter der Bedingung nachgeholt werden, daß der die wirklich
geleisteten Beiträge übersteigende Mehrbetrag der auf die Vergangenheit zu
zahlen gewesenen prozentualen Beiträge alsbald nachgezahlt werde.
So geschehen und gegeben Weimar, den 19. Dezember 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachung.
(123) Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf unterthänigsten
Vortrag im Gesammt-Ministerium die von dem Oberamtmann Bruno Brandes
und dessen Ehefrau zu Dornburg zum Besten bedürftiger Konfirmanden daselbst
errichtete Johanna-Stiftung für Dornburg, auf dem Grunde des eingereichten
Statuts, widerruflich gnädigst zu bestätigen geruht und derselben die Rechte
einer juristischen Person und milden Stiftung verliehen, was hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar, den 19. Dezember 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.