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Nachdem die von der Königlich Sächsisch-Baierischen Staatseisenbahn bei
Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern,
Mosen und Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei
Weida erbaute Eisenbahn in Gemäßheit des unter dem 4/19. Oktober 1881
abgeschlossenen Vertrages auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen
ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung
der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Carl Slevogt,
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrath Moritz Laurentius,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind damit einverstanden, daß
der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Werdau-
Weida erworben und den Betrieb derselben übernommen hat.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung nehmen das der vormaligen
Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickan-Weida gegenüber
vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Werdau-Weidaer Eisenbahn, soweit
dieselbe innerhalb des Staatsgebietes einer jeden derselben gelegen ist, auf so
lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen
Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Ueber-
tragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung
sämmtlicher vertragsschließenden Regierungen.
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