Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Nachdem die von der Königlich Sächsisch-Baierischen Staatseisenbahn bei 
Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, 
Mosen und Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei 
Weida erbaute Eisenbahn in Gemäßheit des unter dem 4/19. Oktober 1881 
abgeschlossenen Vertrages auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen 
ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung 
der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Carl Slevogt, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrath Moritz Laurentius, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und 
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind damit einverstanden, daß 
der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Werdau- 
Weida erworben und den Betrieb derselben übernommen hat. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und 
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung nehmen das der vormaligen 
Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickan-Weida gegenüber 
vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Werdau-Weidaer Eisenbahn, soweit 
dieselbe innerhalb des Staatsgebietes einer jeden derselben gelegen ist, auf so 
lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen 
Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Ueber- 
tragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung 
sämmtlicher vertragsschließenden Regierungen. 
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