Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Artikel 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, und es sollen die auf der— 
selben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial= 
regierung sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, bezw. der jeweilig gültigen 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den 
Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder andere der 
mitbetheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Ge- 
biete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungs- 
stelle bezeichnen, welcher die für die sächsische Staatseisenbahnverwaltung 
bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung be- 
händigt werden können. 
Artikel 4. 
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen- 
Meiningen und des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche beim Betriebe der 
Werdau-Weidaer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre 
Staatsangehörigkeit. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahn= 
beamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Aunstellung 
rücksichtlich der Disciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für 
die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vor- 
schriften bei der dazu kompetenten Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, 
insoweit sie außerhalb des Gebiets des Königreiches Sachsen stationirt werden, 
einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer 
förmlichen Eidesleistung verpflichten, den Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb 
dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden 
kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse 
werden der betreffenden Regierung überreicht.
	        
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