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Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Quali—
fikation auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht
genommen werden.
Artikel 5.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder
Haltepunkten, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, menbliren,
in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land= und Stadt-
gendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 6.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen
freier Strecken, werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom
Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorial=
regierung beschlossen werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand
der Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 7.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutsch-
lands Erweiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich
Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und die Herzoglich Sachsen-
Altenburgische Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihrer
Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum für
Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 8.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn-
verwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsischen