Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen, soweit thunlich, 
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 9. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maß- 
gabe der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig 
geltenden allgemeinen Grundsätze festgesetzt und der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus 
besonderen Verhältnissen für die Werdau-Weidaer Eisenbahn wünschenswerth 
machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung, soweit die in deren Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke 
von der betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 10. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirth- 
schaftlichen Interessen der von der Werdau-Weidaer Eisenbahn berührten 
Landestheile der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen- 
schen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung in gleicher Weise 
berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- 
noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragschließenden Regie- 
rungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs- 
preise einen Unterschied machen. 
Artikel 11. 
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Ren- 
tabilitätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach 
den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten die Bahn etwoa treffenden 
staatlichen Stenern — von der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 
zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß der Länge der in einem jeden 
der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der 
Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, nach Maßgabe der innerhalb der
	        
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