Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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einzelnen Gebiete jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Besteuerung 
unterzogen, so lange nicht ein anderweites Uebereinkommen zwischen den be— 
theiligten Regierungen in dieser Beziehung zu Stande kommt. 
Artikel 12. 
Der unter dem 13. November 1872 zwischen der Königlich Sächsischen, 
der Großherzoglich Siächsischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung über die Anlegung der 
Werdau-Weidaer Eisenbahn abgeschlossene Staatsvertrag wird hierdurch auf- 
gehoben. Desgleichen tritt die der vormaligen Aktiengesellschaft der Sichsisch- 
Thüringischen Ostwestbahn Zwickau-Weida von Sr. Majestät dem Könige von 
Sachsen unter dem 27. März 1873, von Sr. Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzoge von Sachsen unter dem 12. März 1873, von Sr. Hoheit dem 
Herzoge von Sachsen-Meiningen unter dem 10. März 1873 und von 
Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen- Altenburg unter dem 18. März 1873 
ertheilte Konzession außer Kraft. 
Artikel 13. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als mög- 
lich bewirkt werden. 
Zur Urkund dessen ist dieser Vertrag in vierfachen Exemplaren aus- 
gefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden. 
Leipzig, am 16. April 1885. 
(L. S.) Carl Slevogt. 
(L. S.) Ewald Alexander Hoffmann. 
(L. S.) Carl Slevogt. 
(L. S.) Moritz Laurentius.
	        
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