Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Begierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
  
  
  
Nummer 18. Weimar. 12. September 1885. 
Inhalt: Ministerial !Bekanntmachung, betreffend das Verfahren boi, Beschaffung von Gutachten von, in einem 
deren Bundesstaate wohnhaften Sachverständigen, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend 
die Auflösung des Gothaer Viehversicherungsvereins, ich g. — Ministersal. Bekanntmachung, betreffend 
den Wechsel in der Hauptagentur der Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien- Gesellschaft, Seite 97. — 
Ministerial- .Letannunbachhng betresjend die anderweite Abgrenzung der Gemeindebezirke Mittelsdorf und 
Erbenhausen für slandesamtliche Geschäfte, Seite 97. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Be- 
stellung eines anderen Wahlkommissars zur Leilung der Wahl eines Landtags-Abgeordneten durch die Höchst- 
besteuerten aus anderen Quellen als dem Grundbesitz im I. Verwaltungsbezirk, Seite 98. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/76) 1. Im § 165 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist vorgeschrieben, 
daß im Falle der Rechtshülfe unter Behörden verschiedener Bundesstaaten die 
durch die Leistung der Rechtshülfe entstehenden Kosten von der ersuchenden 
Behörde der ersuchten nicht erstattet werden. Zu den Kosten, auf welche diese 
Vorschrift Anwendung findet, gehören auch die Gebühren, welche einem durch 
das ersuchte Gericht vernommenen Sachverständigen zu gewähren sind. 
Der Umstand, daß gewisse Kategorien von Sachverständigen nicht in allen 
Landestheilen gleichmäßig vorhanden, vielmehr vorzugsweise an einzelnen be- 
stimmten Orten, wie z. B. in Universitätsstädten, wohnhaft sind, bringt es mit 
sich, daß an die, an solchen Orten befindlichen Amtsgerichte eine außergewöhnlich 
große Zahl von Ersuchen um Vernehmung von Sachverständigen gerichtet 
wird und daß demzufolge den Kassen dieser Gerichte Kosten der Rechtshülfe 
in außergewöhnlichem Maße zur Last bleiben. Diese Mehrbelastung einzelner 
Gerichtskassen findet in dem zwischen den Behörden der Bundesstaaten be- 
stehenden Rechtshülfeverkehr nicht diejenige Ausgleichung, welche bei der Auf- 
stellung der angeführten Vorschrift vorausgesetzt wurde, und sie macht sich dem- 
zufolge in einzelnen Bundesstaaten als ein erheblicher Uebelstand fühlbar. 
1885 20 
 
	        
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