Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Es erscheint billig und angemessen, auf die Beseitigung dieses Uebel— 
standes thunlichst Bedacht zu nehmen. Hierzu bieten die Bestimmungen des 
§ 82 der Strafprozeßordnung und des § 376 der Civilprozeßordnung das ge- 
eignete Mittel, da sie es dem Richter überlassen, von dem Sachverständigen 
die schriftliche Erstattung des Gutachtens zu erfordern, und da, wenn letzteres 
geschieht, die mit der Sache befaßte Behörde sich mit dem Sachverständigen 
unmittelbar in Verbindung setzen kann, ohne die Mitwirkung des am Wohnort 
desselben befindlichen Amtsgerichts in Anspruch nehmen zu missen. Diese 
Inanspruchnahme erweist sich schon gegenwärtig in denjenigen zahlreichen Fällen 
als überflüssig, in denen wegen des Umfanges des Gutachtens eine proto- 
kollarische Niederschreibung desselben unthunlich und die schriftliche Ausarbeitung 
nothwendig ist. 
Es wird daher den Gerichten und Staatsanwaltschaften empfohlen bez. 
aufgegeben, in denjenigen Fällen, in denen in Strafsachen außerhalb der 
Hauptverhandlung von einem, in einem anderen Bundesstaate wohn- 
haften Sachverständigen ein Gutachten erfordert werden soll, sich mit diesem 
selbst unmittelbar in Verbindung zu setzen und ein auf Vernehmung desselben 
gerichtetes Ersuchen an das betreffende Amtsgericht nur da zu erlassen, wo 
besondere Umstände die mündliche Abgabe oder eine mündliche Erläuterung 
des Gutachtens oder die Vereidigung des Sachverständigen im Vorverfahren 
erheischen. 
Sind dem Sachverständigen Schriftstücke oder sonstige Gegenstände aus- 
zuantworten, deren er zur Abgabe seines Gutachtens bedarf, und erscheint es 
aus einem besonderen Grunde angemessen, die Aushändigung derselben an ihn, 
statt durch unmittelbare Uebersendung, durch Vermittlung des Amtsgerichts 
seines Wohnorts zu bewirken, so ist das an dieses zu erlassende Ersuchen nur 
auf die Aushändigung und eventuell auf die Zurücknahme der Gegenstände, 
nicht aber auf Vernehmung des Sachverständigen zu richten. In einem 
solchen Falle hat die ersuchende Behörde die Gebühren des Sachverständigen 
zu berichtigen, da die Aushändigung r2c. der Gegenstände nicht denjenigen Akt 
des Verfahrens darstellt, aus welchem die Gebührenforderung erwächst. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Civilprozeßsachen An- 
wendung, sofern nicht im einzelnen Falle der Kostenbetrag durch Vorschuß 
gedeckt, oder als zweifelsfrei anzunehmen ist, daß demnächst die Einziehung
	        
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