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vom 1. Oktober d. J. an den Gemeindebezirk von Mittelsdorf aus dem
Standesamtsbezirk Kaltensundheim und den Gemeindebezirk von Erben—
hausen aus dem Standesamtsbezirk Kaltenwestheim auszusondern und vom
bezeichneten Zeitpunkte an den Gemeindebezirk von Mittelsdorf dem Standes-
amtsbezirk Kaltenwestheim und den Gemeindebezirk von Erbenhausen dem
Standesamtsbezirk Kaltensundheim einzuverleiben.
Weimar, den 28. August 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departemnt der Justiz.
Stichling.
[80| V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 15. Juli 1885, betreffend die ernannten Wahlkommissare
zur Leitung der Wahlen der nach § 2 des Gesetzes vom 6. April 1852 zu
wählenden Abgeordneten für den nächsten XXIV. ordentlichen Landtag des
Großherzogthums, wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß an Stelle des verstorbenen Großherzoglichen Regierungsrath Wedekind
in Weimar zur Leitung der Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus
anderen Quellen als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens
dreitausend Mark versteuern, im I. Verwaltungsbezirke
der Großherzogliche Generalkommissionsrath Krahmer in Weimar
zum Wahlkommissar ernannt worden ist.
Weimar, den 3. September 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.