Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Zählungsverfahren. 
87. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in den 
Instruktionen für die Gemeindebehörden, in den Instruktionen für die Zähler 
und auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hierdurch ver- 
wiesen wird. 
88. 
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung 
der Gemeindebehörden vorzunehmen. — Kleinere Gemeinden bilden nur einen 
Zählbezirk. Die in größeren Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so zu 
bemessen, daß die Wiedereinsammlung der Listen (§ 10) und das Geschäft der 
Zählung überhaupt mit Sicherheit besorgt werden kann. 
Die Zählung hat, soweit thunlich, durch besondere Zählungskommissionen 
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler stattzufinden. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom- 
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des 
Gemeinderaths und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt- 
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes 
bestimmt. Die Bildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum 
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in 
genügender Weise öffentlich bekannt zu machen. 
§ 9. 
Die Gemeindvorstände haben dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 28. 
bis 30. November durch die ernannten Zähler in jede Haushaltung eine 
Zählungsliste abgegeben wird. 
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung 
der auf der Liste abgedruckten Erlänterungen durch die Haushaltungsvorstände, 
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen oder durch geeignete 
Vertreter genau und vollständig auszufüllen.
	        
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