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Zählungsverfahren.
87.
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in den
Instruktionen für die Gemeindebehörden, in den Instruktionen für die Zähler
und auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hierdurch ver-
wiesen wird.
88.
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung
der Gemeindebehörden vorzunehmen. — Kleinere Gemeinden bilden nur einen
Zählbezirk. Die in größeren Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so zu
bemessen, daß die Wiedereinsammlung der Listen (§ 10) und das Geschäft der
Zählung überhaupt mit Sicherheit besorgt werden kann.
Die Zählung hat, soweit thunlich, durch besondere Zählungskommissionen
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler stattzufinden.
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge-
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom-
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des
Gemeinderaths und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt-
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes
bestimmt. Die Bildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in
genügender Weise öffentlich bekannt zu machen.
§ 9.
Die Gemeindvorstände haben dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 28.
bis 30. November durch die ernannten Zähler in jede Haushaltung eine
Zählungsliste abgegeben wird.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung
der auf der Liste abgedruckten Erlänterungen durch die Haushaltungsvorstände,
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen oder durch geeignete
Vertreter genau und vollständig auszufüllen.