Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 29. September 1885. ·
InhaltMinisterialBekanntmachung,betrefscnddieAusführungdcsRuchögeschesvom-WMat188)itbkrAb
änderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881, Seite 107.
Ministerial-Bekanntmachung.
(87] In Folge des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 (Reichsgesetzblatt
Seite 171) und der dazu vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsvorschriften
(Reichs-Zentralblatt 1885 Seite 417 fg.) wird mit Höchster Genehmigung
zu öffentlicher Kenntniß gebracht:
1. daß den Großherzoglichen Steuerämtern zu Weimar, Eisenach,
Apolda und Jena der Verkauf von Formularen zu Schlußnoten,
ungestempelten sowohl als mit Stempelaufdruck versehenen, und von
Reichsstempelmarken zu Nr. 4 des Tarifs in den bei diesen Steuer-
ämtern zu erfragenden Werthbeträgen, ferner die Abstempelung von
Vertragsurkunden (Nr. 14 der Ausführungsvorschriften) bis auf
Weiteres übertragen worden ist,
2. daß dem Großherzoglichen Steueramte zu Weimar von jetzt ab bis
auf Weiteres auch die gesammten übrigen Stempelgeschäfte zur Aus-
führung des vorbezeichneten Reichsgesetzes, die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben betreffend (Reichsgesetzblatt 18 85 Seite 179), zu den
Nummern 1 bis 5 des zugehörigen Tarifs, für das Großherzogthum
Sachsen übertragen worden sind,
3. daß der Verkauf von Reichsstempelmarken durch die in Ziffer 3 unserer
Bekanntmachung vom 7. Februar 1883 benannten Steuerstellen vom
30. d. M. an nicht mehr stattfindet,
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