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4. daß auch künftig das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums als den Steuerstellen (Ziffer 1 und 2) vorgesetzte Direktiv=
behörde zur Ausführung des vorbezeichneten Reichsstempelgesetzes fungirt,
vorbehältlich der hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens nach
der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. September 1881 (Regierungs-
Blatt Seite 227) dem Generalinspektor zu Erfurt zugewiesenen Zuständig-
keiten,
.daß zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 38 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes (Reichsgesetzblatt 1885 Seite 188) in den Grenzen des
Großherzogthums jetzt bis auf Weiteres
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Lichtwer hier
und für Fälle der Verhinderung desselben
die Großherzoglichen Ministerial-Kalkulatoren Bemme und Frede
hier
beauftragt sind,
. daß hierdurch die Ministerial-Bekanntmachungen vom 27. Juli 1881
(Regierungsblatt Seite 217), vom 7. Februar und 11. Dezember 1883
(Regierungsblatt Seite 28 und 293) und vom 9. Mai 1884 (Regierungs-
blatt Seite 98) erledigt sind.
Der Kaufpreis ungestempelter Schlußschein-Formulare besteht bis auf
Weiteres in einem Pfennig für ein Blatt.
Die Baarerstattung der noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich be-
findenden älteren Reichsstempelmarken (Nummer 31 der Ausführungs-
vorschriften) erfolgt gegen deren Einlieferung bis zum 3 1. März 1886 bei den
in unserer Bekanntmachung vom 7. Februar 1883 benannten Steuerstellen.
Weimar, den 18. September 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.