Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Regierungs-Blatt 
Sachs ashgsnn. 
Nummer 21. Weimar. 1. Oktober 1885. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausschreibung einer weiteren Abgabe zur Verbandskasse der 
Rindviehbesitzer des Großherzogthums, Scite 109. — Ministerial-Bekanntmachung, betrefjend die Aus- 
führung des Reichs= Unfallversicherungsgesetzes bezilglich der im Grobherzogihum gelegenen, von der 
Königlich Sächsischen Eisenbahn-Verwaltung betriebenen Eisenbahnstrecken, Seite 110. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(88) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs zur, 
23. März 
Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 26-Dezbr- 1881, die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Entschädigungen 
für an Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere, 
auf Grund der §§ 28, 29 und 33 dieses Gesetzes 
eine vierfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Stück 
Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Rindviehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgabe mit 
dem 1. Oktober d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des 
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der 
vorgeschriebenen Frist von 4 Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünkt- 
lich abzuführen; die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und 
1885 23
	        
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