Regierungs-Blatt
Sachs ashgsnn.
Nummer 21. Weimar. 1. Oktober 1885.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausschreibung einer weiteren Abgabe zur Verbandskasse der
Rindviehbesitzer des Großherzogthums, Scite 109. — Ministerial-Bekanntmachung, betrefjend die Aus-
führung des Reichs= Unfallversicherungsgesetzes bezilglich der im Grobherzogihum gelegenen, von der
Königlich Sächsischen Eisenbahn-Verwaltung betriebenen Eisenbahnstrecken, Seite 110.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(88) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs zur,
23. März
Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 26-Dezbr- 1881, die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Entschädigungen
für an Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere,
auf Grund der §§ 28, 29 und 33 dieses Gesetzes
eine vierfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Stück
Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Rindviehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt
ausgeschrieben, daß diese Abgabe mit
dem 1. Oktober d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von 4 Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünkt-
lich abzuführen; die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und
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