Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthun
Sachsen -Weimar = Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 23. Oktober 1885.
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, betreffend die Deklaration von baarem Gelde, Banknoten und Werthpapieren 2c.
bei Versendung mit der Post, Seite 111. — Ministerial- Delanmemachuug, betreffend die Ausführung des
§5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Seite 111.
Ministerial-Bekanntmachungen.
!190) I. Die Großherzoglichen Behörden und Beamten werden hierdurch an-
gewiesen, bei Versendungen von baarem Gelde und Banknoten mit der Post,
wie dies regelmäßig schon bisher geschehen ist, den vollen Werth zu deklariren
und bei Versendung von kurshabenden Werthpapieren, von hypothekarischen
Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden die Deklaration nach Maßgabe
der Vorschriften in § 6, III der Postordnung vom 8. März 1879 (Seite 176
des Regierungs-Blattes von 1879) zu bewirken. Dagegen ist bei allen Ver-
sendungen durch die Post von der Inanspruchnahme von Versicherungsgesell-
schaften abzusehen.
Weimar, den 1. Oktober 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(911 II. Der § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
schreibt vor:
„Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum
Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch
einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Kranken-
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