Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes kerder er. 
zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes ovr. ergebenst ersucht, der unterzeichneten 
Kasse zu Händen des Hern die vorstehend begründete Mehrauslage zum 
Betrage von (in Buchstabeernrn)). 4444 3 bis amWm..... , 
gefälligst erstatten zu wollen. 
Ort und Datum: Unterschrift: 
An 
Den vorstehend liquidirten Betrag v o .. . A . . 3 erhalten. 
Ort und Datum: Unterschrift: 
Zur Beachtuug. Nach 85 Absah 9 des Unfallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884 ist 
von Beginn der fünften Woche nach Einteitt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche 
das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu 
Grunde gelegten Arbeilslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem 
gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten Kranken- 
kasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjeuigen Betriebes zu erstatten, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Betheiligten ent- 
stehen, sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 11 a. a. O. und des § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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