Regierungs-Platt
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Nummer 23. Weimar. 24. Oktober 1885.
Irhalt: Ministerial — betrefsend die Anweisung fün bie Polizei= und Gemeindebehörden zur Mit-
wirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, Seite 117.
Ministerial-Bekanntmachung.
192) Es ist erforderlich erschienen, daß die gemäß § 70 des Reichsmilitär-
gesetzes vom 2. Mai 1874 und § 2 Ziffer 2 der Kontrolordnung vom 28. Sep-
tember 1875 zur Mitwirkung bei der militärischen Kontrole verpflichteten
Polizei= und Gemeindebehörden mit entsprechender Anweisung über die Führung
der Kontrole versehen und denselben zugleich bestinimte Anhaltepunkte für die
Beurtheilung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Militärpflichtigen an
die Hand gegeben werden.
Demzufolge wird die nachstehende
Anweisung für die Polizei= und Gemeindebehörden
zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole
zur Nachachtung für die betheiligten Behörden bekannt gemacht und gleichzeitig
weiter Folgendes bestimmt:
1. Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten
haben von allen neuanziehenden, im Alter vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 42. Lebensjahre befindlichen männlichen Personen einen
Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben
sich dieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hiervon dem Civil-Vor-
sitzenden der Ersatz-Kommission sofort Anzeige zu machen.
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