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2. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner zu veranlassen
bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach
außerdeutschen Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände
vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz-
Reserve l. Klasse Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der
militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§ 3, § 4 Nr. 3, §7 Nr. 10,
§ 15 Nr. 4 der Kontrolordnung).
3. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere
Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der
Revision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der
auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.
4. Zur Vermeidung der Aufnahme verstorbener Personen in die Rekru-
tirungs-Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten
unnöthigen Recherchen ist darauf zu halten, daß die Stammrollenführer
die ihnen gemäß § 45 Ziffer 9 der Ersatzordnung zugehenden Auszüge
aus den Sterberegistern der Standesbeamten jahrgangsweise in be-
sondere Beleghefte bringen und letztere sorgfältig aufbewahren.
5. Die Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommissionen haben dies besonders zu
kontroliren.
Weimar, den 14. Oktober 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Anweisung
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung
der militärischen Kontrole.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß
regelmäßig jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten
42. Lebensjahre stehende, dem deutschen Reiche angehörige Person sich im
Besitze eines Militär-Papieres befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten
20. bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.