Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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2. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner zu veranlassen 
bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach 
außerdeutschen Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände 
vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz- 
Reserve l. Klasse Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der 
militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§ 3, § 4 Nr. 3, §7 Nr. 10, 
§ 15 Nr. 4 der Kontrolordnung). 
3. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere 
Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der 
Revision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der 
auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten. 
4. Zur Vermeidung der Aufnahme verstorbener Personen in die Rekru- 
tirungs-Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten 
unnöthigen Recherchen ist darauf zu halten, daß die Stammrollenführer 
die ihnen gemäß § 45 Ziffer 9 der Ersatzordnung zugehenden Auszüge 
aus den Sterberegistern der Standesbeamten jahrgangsweise in be- 
sondere Beleghefte bringen und letztere sorgfältig aufbewahren. 
5. Die Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommissionen haben dies besonders zu 
kontroliren. 
Weimar, den 14. Oktober 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Anweisung 
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung 
der militärischen Kontrole. 
Einleitung. 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß 
regelmäßig jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 
42. Lebensjahre stehende, dem deutschen Reiche angehörige Person sich im 
Besitze eines Militär-Papieres befinden muß. 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 
20. bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.
	        
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