Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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7. Ersatz-Reserve-Schein II. (Schema 4, zu § 39 der Ersatzordnung). 
Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
8. Loosungsschein (Schema 11, zu § 66 der Ersatzordnung). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a) gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B. 
zu b) „ „ „ „ Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
9. Meldeschein zum freiwilligen Eintritt (Schema 14, zu § 83 der Ersatzordnung). 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) be- 
zeichneten Gültigkeitsdauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im 
militärpflichtigen Alter (vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach 
Abschnitt II. 3 zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unter- 
liegt derselbe einstweilen keiner weiteren Kontrole. 
10. Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer 
der nachstehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„zum Landsturm übergetreten"“ 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen" 
„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen“. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten 
beim Bezirksfeldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Be- 
stimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben 
nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
11. Seewehr-Schein (Schema 5, zu § 40 der Ersatzordnung). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Scheine der 
Vermerk befindet: 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“.
	        
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