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a) Vor- und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur
Ersatz-Reserve I oder Seewehr stattgefunden hat,
e) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffen-
den gilt das zu 4 Gesagte.
III. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit deujenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters-
greuze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar giltige Militär-Papiere haben,
sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können.
A. Nichterfüllung der Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe seines Militär-Papieres zur Meldung
a) bei dem Stammurollenführer oder
b) beim Bezirksfeldwebel
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme
und Einsendung der Militär-Papiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohn-
sitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen
zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission,
in den Fällen
zu b) bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kom-
mando,
zur Anzeige zu bringen.
B. Nichterfüllung der Gefslellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Militär-Papiere zur Gestellung
a) vor den Ersatzbehörden oder
b) vor den Militär-Behörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder
Truppentheil)
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
in den Fällen zu a)
unter Abnahme der Militär-Papiere dem Civil-Vorsitzenden der
Ersatz-Kommission,