Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur 
Ersatz-Reserve I oder Seewehr stattgefunden hat, 
e) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffen- 
den gilt das zu 4 Gesagte. 
III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit deujenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters- 
greuze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar giltige Militär-Papiere haben, 
sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militär-Papieres zur Meldung 
a) bei dem Stammurollenführer oder 
b) beim Bezirksfeldwebel 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme 
und Einsendung der Militär-Papiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohn- 
sitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen 
zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, 
in den Fällen 
zu b) bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kom- 
mando, 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gefslellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militär-Papiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militär-Behörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder 
Truppentheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a) 
unter Abnahme der Militär-Papiere dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission,
	        
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