Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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in den Fällen zu b) 
dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Er- 
kenntnisse. Kontrole über die Militär-Verhältuisse der Einwanderer. 
1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der 
Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Per- 
sonen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren 
Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im letzteren Falle 
dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten. 
2. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
42. Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder 
kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland 
zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- 
mission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, 
Bürgerbrief r2c.) namhaft zu machen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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