Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[96] II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog gnädigst genehmigt 
haben, daß der durch Statutnachtrag vom 18. November 1874 (Regierungs- 
Blatt 1874, Seite 450) eingeführte Zinsfuß der Einlagen bei der Sparkasse 
zu Dermbach vom 1. Jannar 1886 ab von Drei und Drei Fünftel vom 
Hundert jährlich auf Drei vom Hundert jährlich herabgesetzt werde, so wird 
Solches in Gemäßheit des § 21 lit. d der Statuten der Sparkasse zu Dermbach 
vom 1. November 1860 hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, den 21. Oktober 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Dr. Schomburg. 
(97) III. Um die von dem Kaiserlichen statistischen Amte vorzunehmende Ver- 
arbeitung der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober 1884 
und den Ministerial-Bekanntmachungen vom 1. November 1884 (Regierungs- 
Blatt Seite 193) und 1. Mai 1885 (Regierungs-Blatt Seite 52) aufzustellenden 
jährlichen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse über die verschiedenen Arten 
der Krankenkassen: Gemeinde-Krankenversicherung, Orts-Krankenkassen, Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs-Krankenkassen, eingeschriebene 
Hilfskassen, thunlichst zu vereinfachen und zu erleichtern, ist es für zweckmäßig 
erachtet worden, daß diese Uebersichten und Rechnungsabschlüsse nicht nur nach 
inhaltlich gleichen, sondern auch nach äußerlich in Format und Liniirung völlig 
übereinstimmenden Formularen hergestellt werden. 
Zu diesem Zwecke werden Normal-Formulare hergestellt und es wird der 
für das Großherzogthum erforderliche Bedarf den betheiligten Gemeinde= und 
Kassenvorständen seiner Zeit durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren. 
zugestellt werden, welche hierüber mit weiterer Instruktion versehen worden sind. 
Behufs rascher und sicherer Verbesserung der bei der Vorprüfung des an 
das Kaiserliche statistische Amt gelangenden Materials vorgefundenen Mängel 
wird das Keiserliche statistische Amt mit den betreffenden Gemeinde= und 
Kassenvorständen in direkten Schriftenwechsel treten und es werden daher die- 
selben hierdurch angewiesen, die Anfragen des statistischen Amtes, welche wegen
	        
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