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8) Obligationen, welche zur Rückzahlung aufgerufen und für welche der
Betrag nicht innerhalb 10 Jahren nach dem Rückzahlungstermine erhoben
wird, verfallen zu Gunsten der Gesellschaftskasse.
9) Die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda ist nicht berechtigt, ein Anleihe-
geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden
90 000 Mark Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beein-
trächtigt oder schmälert.
10) In allen, die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten, genügt die Bekanntmachung
im „Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen
außerdem im „Apoldaer Tageblatte“ und der „Weimarischen Zeitung“
erfolgen. Ein etwaiger Wechsel in diesen Blättern wird von der Gas-
bereitungs-Gesellschaft zu Apolda in den sämmtlich übrigen bis dahin
benutzten Blättern, soweit dieselben nicht etwa unzugänglich geworden
sind, bekannt gemacht. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen
Obligationsinhaber, sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in keinem
Falle.