144
8 4.
Die Nummern der hiernach zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
werden nach Schluß der, in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres in
Apolda stattfindenden, mindestens 14 Tage vorher gesetzlich auszuschreibenden
Generalversammlung unter Zuziehung einer Gerichtsperson und der Befugniß
der Inhaber von Prioritäts-Obligationen, dem Termine beizuwohnen, durch das
Loos bestimmt, und sodann durch die Gesellschaftsblätter öffentlich bekannt
gemacht. Die Auszahlung des Betrages jeder ausgeloosten Prioritäts-Obli-
gation erfolgt an der Kasseverwaltung der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda
an dem darauf folgenden 1. Juli nächsten Jahres, mit dem 1. Juli 1887
beginnend, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Prioritäts-Obli-
gationen gegen Auslieferung derselben nebst den dazu gehörenden noch nicht
fälligen Conpons, sammt Talon.
Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf und wird der Betrag etwa
fehlender Counpons, vom Kapital in Abzug gebracht.
§ 5.
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen
nebst den noch nicht fälligen Coupons werden durch die Direktion verbrannt,
worüber ein Protokoll aufzunehmen ist.
86.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver—
schriebenen Kapitalbeträge und der davon nach 8 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und
Zinsen an das gesammte Vermögen der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda
und dessen Erträge sich zu halten.
87.
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen
eingelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich depo-
nirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke veräußern; die Ver-
tanschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten Ver-
äußerungen.