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88.
Die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda ist nicht berechtigt, ein Anleihe=
geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden
90 000 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
§ 9.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von
der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie dessenungeachtet
aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe
zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Ge-
sellschafts-Vermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach Beendigung
dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts- Obligationen von dem Vor-
stande öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei
Verpflichtung mehr.
Doch steht es der Generalversammlung mit Genehmigung der Regierung
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu be-
schließen.
8 10.
In allen die ausgegebenen Obligationen namentlich deren Verzinsung
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt die Bekanutmachung im
„Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen außerdem
im „Apoldaer Tageblatte“ und der „Weimarischen Zeitung“ erfolgen. Ein
etwaiger Wechsel in diesen Blättern wird von der Gasbereitungs-Gesellschaft
zu Apolda in den sämmtlichen übrigen bis dahin benutzten Blättern, soweit
dieselben nicht etwa unzugänglich geworden sind, bekannt gemacht.
Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Obligations-Inhaber,
sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in keinem Falle.
§ 11.
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten,
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