Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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88. 
Die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda ist nicht berechtigt, ein Anleihe= 
geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 
90 000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
§ 9. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerufen; gehen sie dessenungeachtet 
aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe 
zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Ge- 
sellschafts-Vermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach Beendigung 
dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts- Obligationen von dem Vor- 
stande öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr. 
Doch steht es der Generalversammlung mit Genehmigung der Regierung 
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu be- 
schließen. 
8 10. 
In allen die ausgegebenen Obligationen namentlich deren Verzinsung 
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt die Bekanutmachung im 
„Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen außerdem 
im „Apoldaer Tageblatte“ und der „Weimarischen Zeitung“ erfolgen. Ein 
etwaiger Wechsel in diesen Blättern wird von der Gasbereitungs-Gesellschaft 
zu Apolda in den sämmtlichen übrigen bis dahin benutzten Blättern, soweit 
dieselben nicht etwa unzugänglich geworden sind, bekannt gemacht. 
Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Obligations-Inhaber, 
sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in keinem Falle. 
§ 11. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
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