Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Art. III. 
Art. 6 soll lauten: 
Dem Branntweinfabrikat-Aufschlag sind diejenigen gewerblichen Brennereien unter- 
worfen, welche mehlige Stoffe allein oder Mischungen aus mehligen und nicht mehligen 
Stoffen verarbeiten. In diesen Brennereien ist die Brennvorrichtung mit einem be- 
sonderen, von der k. Staatsregierung genehmigten Apparat zum Messen des Spiritus 
nach Vorschrift der Aufschlagverwaltung zu versehen. 
Zur Entrichtung des Branntweinfabrikat-Aufschlages an Stelle der in Art. 3 
und in Art. 4 bezeichneten Erhebungsarten können auch andere Brennereien zugelassen 
werden, in denen die Brennvorrichtung mit dem Meßapparate nach Vorschrift der Auf- 
schlagverwaltung versehen wird. 
Der Fabrikat-Aufschlag wird auf Grundlage der Anzeigen des Meßapparates 
nach dem in Art. 1 festgestellten Satze unter Abzug von 10 Prozent für die in der 
Brennerei entstehenden Alkoholverluste erhoben. 
  
Art. IV. 
Art. 26 Ziff. 8 Schlußabsatz soll lauten: 
Im Falle des Fortbetriebes der Brennerei ist sodann bis zur erstellung des 
Meßapparates der Fabrikat-Aufschlag nach dem in Abs. 4 bestimmten Grundsatze, oder 
statt des Fabrikat-Aufschlages der Maischraum= oder der Branntweinmaterial-Aufschlag 
gemäß Art. 23 und 24 nach Ermessen der Aufschlagbehörde zu erheben. 
  
Art. V. 
Art. 47 Abs. 2 soll lauten: 
Wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, das Brenn- 
verfahren ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der angemeldeten Zeit begonnen 
oder nach Umfluß dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 
Ziffer 3 zuwider andere als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, so ist eine Geld- 
strafe von fünf bis dreihundert Mark verwirkt. Daneben tritt die Defraudations- 
strafe ein, wenn eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen ist. 
Art. VI. 
Die in Art. 59 Abs. 1 mit 4 festgesetzten Steuermäßigungen werden mit der Maßgabe 
bis auf Weiteres verlängert, daß der Aufschlag von den in Abs. 1 bezeichneten Brennereien 
nur mit sechs Zehntel, von den in Abs. 2 bezeichneten Brennereien nur mit acht Zehntel und 
von jenen landwirthschaftlichen Brennereien, welche mehr als 15 jedoch nicht über 30 Hektoliter 
Bottichraum an einem Tage bemaischen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai 
einschließlich betrieben werden, nur mit neun Zehntel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) 
einzuheben ist. 
Die Bestimmungen im Schlußsatze des Art. 3 Abs. 4 finden auf die vorstehend erwähnten 
Brennereien, soweit solche dem Maischraum-Aufschlage unterliegen, entsprechende Anwendung. 
Art. VII. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt in Wirksamkeit.
	        
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