Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen = Weimar Eise nüch. 
Nummer 1. Weimar. 20. Jannar 1885. 6 
Irhan-: Ministerial- k Setanmemachnn die Vergütungssätze bei Funnwnen für die bewaffnete Macht im 
Frieden. während des Jahres 1885 betreffend, Seit inisterial- Bekanntmachung, die Bestellung 
Edropritionskemmissars für Mie zur —l—m aei Bahnhoses Großheringen erforderlichen 
rs betressend, Seite 2. — nisterial- Bekanntmachung, das Verbot des Stehen= oder Liegen. 
lassens von erkauftem Bau., Brenn. Nutzholze nach Ablauf der 4 die Abfuhr geordneten Frist be- 
7 Seite 2. — Ministeriol- Bekanntmachung, die Benennung und Schreibweise für verschiedene Ort- 
schaften des Grotherzogihnm# betressend, Seite 3. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
II! 1. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. d. Mts. in 
Nr. 51 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vor- 
schriften in § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für 
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1885 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig 65 Pfennig 
b) „ „ Mittagsk06oftt 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkoft. 25 „ 20 » 
d),,»Motgenkost...-15» 10,, 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. Dezember 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
1885 1
	        
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