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Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen = Weimar Eise nüch.
Nummer 1. Weimar. 20. Jannar 1885. 6
Irhan-: Ministerial- k Setanmemachnn die Vergütungssätze bei Funnwnen für die bewaffnete Macht im
Frieden. während des Jahres 1885 betreffend, Seit inisterial- Bekanntmachung, die Bestellung
Edropritionskemmissars für Mie zur —l—m aei Bahnhoses Großheringen erforderlichen
rs betressend, Seite 2. — nisterial- Bekanntmachung, das Verbot des Stehen= oder Liegen.
lassens von erkauftem Bau., Brenn. Nutzholze nach Ablauf der 4 die Abfuhr geordneten Frist be-
7 Seite 2. — Ministeriol- Bekanntmachung, die Benennung und Schreibweise für verschiedene Ort-
schaften des Grotherzogihnm# betressend, Seite 3.
Ministerial-Bekanntmachungen.
II! 1. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. d. Mts. in
Nr. 51 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vor-
schriften in § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für
Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1885 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig 65 Pfennig
b) „ „ Mittagsk06oftt 40 „ 35 „
c) „ „ Abendkoft. 25 „ 20 »
d),,»Motgenkost...-15» 10,,
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht.
Weimar, den 27. Dezember 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
1885 1