Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die k. Staatsregierung ist indeß ermächtigt, die im vorstehenden Art. VI bestimmten 
Steuerermäßigungen auf die dortselbst erwähnten Brennereien rückwirkend vom 1. Oktober 1885 
ab in Anwendung zu bringen. 
Bei den im obigen Art. III Abs. 1 bezeichneten Brennereien gelangt der Branntwein- 
fabrikat-Aufschlag erst drei Monate nach Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes 
in Anwendung. Die betheiligten Brennereibesitzer haben rechtzeitig den Meßapparat anzu- 
schaffen und dessen Aufstellung nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 26 Ziff. 1 zu bewirken; 
andernfalls hat die Aufschlagbehörde die Genehmigung der Betriebspläne so lange zu versagen, 
bis diesen Verpflichtungen Genüge geleistet ist. 
Die gegenwärtig im Betriebe befindlichen gewerblichen Brennereien (Art. III Abs. 1) 
können bis zum 1. März 1888 noch dem Maischraum-Aufschlage unterworfen werden, wenn 
sich deren Besitzer verpflichten, ihre Brennerei nur in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 
1. März jeden Jahres zu betreiben und an einem Tage keinen größeren als den im Jahre 
1884 im Durchschnitte täglich benützten Bottichraum, keinesfalls aber über 150 Hektoliter Raum- 
inhalt zu bemaischen. Die Brennereibesi#tzer haben diese Verpflichtungen spätestens bis zum 
vierzehnten Tage nach Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes zu übernehmen 
und der Aufschlagbehörde innerhalb eines von derselben zu bestimmenden Termines die etwa 
erforderliche Abänderung der Brennereigeräthe nachzuweisen. Kommen die Brennereibesitzer den 
übernommenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach oder halten sie dieselben nicht ein, so 
gehen sie der obigen Begünstigung verlustig und es finden auf die betreffenden Brennereien die 
Bestimmungen des vorhergehenden Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
Gegeben zu Hohenschwangan, den 20. November 1885. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Dr. v. Riebel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
· Der Ministerialrath x 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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