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§ 7.
Schuldbuch.
Ueber die erstmalige Einlage wird dem Einleger ein Schuldbuch aus-
gestellt, welches mit dem Namen und Stempel der Sparkasse versehen sein
und in welches der Vor= und Zuname oder die sonstige Bezeichnung, sowie
das Domizil des Einlegers eingetragen werden muß. Für dieses Schuldbuch
ist die vom Verwaltungs-Ausschuß zu bestimmende Herstellungsgebühr zu ent-
richten.
Der jeweilige Inhaber des Schuldbuches wird von Seiten der Sparkasse
als dessen Eigenthümer angesehen.
Jeder Eintrag in das Schuldbuch über Ein= oder Auszahlung muß
mindestens von zwei Beamten der Sparkasse unterzeichnet sein. Hierdurch er-
langen die Einträge Beweiskraft.
88.
Verzinsung der Einlagen.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen,
gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe
eines Monats eingelegt ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats
an und Alles, was im Laufe eines Monats zurückerhoben wird, wird nur bis
zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des
Rechnungsjahres (als welches bis auf Weiteres das Kalenderjahr gilt), so daß
alsdann sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag dem Kapitale in den Büchern
der Sparkasse zugeschrieben wird, wobei jedoch Brüche unter einem halben
Pfennig nicht vergütet, Bruchtheile von und über einem halben Pfennig aber
mit einem ganzen Pfennig berechnet werden.
Vom ersten Tage des neu beginnenden Rechnungsjahres ab wird dieser
kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit verzinst.
Es ist nicht nöthig, diese kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend
zu machen, in den ausgestellten Schuldbüchern alljährlich zuschreiben zu lassen,
und es soll, wenn eine solche Zuschreibung für erforderlich erachtet wird, seitens
der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden; wünscht
sie aber ein Buchinhaber dennoch, so wird dies in den vorgeschriebenen Geschäfts-
stunden bewirkt.