Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Andererseits können aber auch geräumigere Fristen für die Rückzahlung 
der Einlagen und zwar bis zur Verdoppelung derselben dann bestimmt werden, 
wenn solches nach dem Ermessen des Verwaltungs-Ausschusses der Sparkasse 
erforderlich erscheint. § 12. 
Legitimation des Zurücknehmenden. 
Die bloße Innehabung, Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen. Demnach zahlt die Sparkasse 
gültig an den Inhaber eines vorgelegten Schuldbuches. Sie zahlt aber auch, 
dafern ihr nicht Bedenken gegen die Legitimation der betreffenden Person bei- 
gehen, Zinsen und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme meldenden 
Inhaber des Schuldbuches, in welchem Kapitalabschlagszahlungen oder bloße 
Zinsenzahlungen sofort abgeschrieben werden. Diese Abschreibung im Schuld- 
buch gilt als Quittung, welche den Empfang der Zahlung gegen den Inhaber 
des Schuldbuches vollständig beweist. 
rc. 
814. 
Kündigung der Einlagen von Seite der Sparkasse. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, 
die bei ihr geschehenen Einlagen auf dreimonatliche Zahlungsfrist zu kün- 
digen, und geschieht dies entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des 
bekannten Schuldbuch-Inhabers, durch Einschreibung in das Schuldbuch oder 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung und zwar letzteren Falles in der Weise, 
daß die Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht, 
und der den Band und das Blatt des Sparkassen-Hauptbuches, wo die Ein- 
lage eingetragen ist, bezeichnenden auf dem Schuldbuche bemerkten Buchstaben 
und der Nummer, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten 
zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen eingerückt und dann noch 
zwei Mal je nach Ablauf eines Monates wiederholt wird. 
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Schuldbuch ein- 
getragen ist, vom Tage dieses Eintrages, wenn sie aber durch öffentliche Be- 
kanntmachung erfolgt ist, vom Tage der Ausgabe des öffentlichen Blattes, in 
welchem die Bekanntmachung zum erstenmal abgedruckt ist. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekün- 
digten Einlagen und der Zinsen davon jedenfalls auf.
	        
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