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Andererseits können aber auch geräumigere Fristen für die Rückzahlung
der Einlagen und zwar bis zur Verdoppelung derselben dann bestimmt werden,
wenn solches nach dem Ermessen des Verwaltungs-Ausschusses der Sparkasse
erforderlich erscheint. § 12.
Legitimation des Zurücknehmenden.
Die bloße Innehabung, Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen. Demnach zahlt die Sparkasse
gültig an den Inhaber eines vorgelegten Schuldbuches. Sie zahlt aber auch,
dafern ihr nicht Bedenken gegen die Legitimation der betreffenden Person bei-
gehen, Zinsen und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme meldenden
Inhaber des Schuldbuches, in welchem Kapitalabschlagszahlungen oder bloße
Zinsenzahlungen sofort abgeschrieben werden. Diese Abschreibung im Schuld-
buch gilt als Quittung, welche den Empfang der Zahlung gegen den Inhaber
des Schuldbuches vollständig beweist.
rc.
814.
Kündigung der Einlagen von Seite der Sparkasse.
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu,
die bei ihr geschehenen Einlagen auf dreimonatliche Zahlungsfrist zu kün-
digen, und geschieht dies entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des
bekannten Schuldbuch-Inhabers, durch Einschreibung in das Schuldbuch oder
mittelst öffentlicher Bekanntmachung und zwar letzteren Falles in der Weise,
daß die Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht,
und der den Band und das Blatt des Sparkassen-Hauptbuches, wo die Ein-
lage eingetragen ist, bezeichnenden auf dem Schuldbuche bemerkten Buchstaben
und der Nummer, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten
zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen eingerückt und dann noch
zwei Mal je nach Ablauf eines Monates wiederholt wird.
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Schuldbuch ein-
getragen ist, vom Tage dieses Eintrages, wenn sie aber durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgt ist, vom Tage der Ausgabe des öffentlichen Blattes, in
welchem die Bekanntmachung zum erstenmal abgedruckt ist.
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekün-
digten Einlagen und der Zinsen davon jedenfalls auf.