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Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch
der Sparkasse-Verwaltung unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der
Kündigungsfrist bei Großherzogl. Amtsgericht Eisenach zu deponiren.
§ 15.
Längere Zeit nicht produeirte Schuldbücher. Verjährung.
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapi-
talisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang
weder eine neue Einlage auf dasselbe Schuldbuch hinzugezahlt, noch
auch in diesem Zeitraum ein Theil der schon gemachten Einlage zurück-
genommen, noch der Zinsbetrag der Einlage auch nur einmal erhoben,
so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Schuldbuch in
Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
b) Wird dann auf ein solches Schuldbuch, bei welchem nach der Bestim-
mung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkt an
weitere zwanzig Jahre hindurch eine neue Einlage an die Sparkasse
nicht geleistet, oder wird die Einlage oder ein Theil derselben oder der
Zinsbetrag nicht erhoben, so hat der Verwaltungs-Ausschuß, da nöthig,
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, dahin, daß binnen drei Mo-
naten die Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen sei.
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Schuldbuch
mit Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frü-
here Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte
daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so wird ihm der
Betrag seiner Schuldbuchforderung, jedoch nach Abzug der Kosten für
die bezeichnete öffentliche Bekanntmachung, ausgezahlt.
P) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein-
gestellt worden, und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum
wird von einem Inhaber des Schuldbuches irgend eine Zahlung darauf
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf
gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt