Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch 
der Sparkasse-Verwaltung unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der 
Kündigungsfrist bei Großherzogl. Amtsgericht Eisenach zu deponiren. 
§ 15. 
Längere Zeit nicht produeirte Schuldbücher. Verjährung. 
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapi- 
talisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Schuldbuch hinzugezahlt, noch 
auch in diesem Zeitraum ein Theil der schon gemachten Einlage zurück- 
genommen, noch der Zinsbetrag der Einlage auch nur einmal erhoben, 
so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum 
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Schuldbuch in 
Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Wird dann auf ein solches Schuldbuch, bei welchem nach der Bestim- 
mung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkt an 
weitere zwanzig Jahre hindurch eine neue Einlage an die Sparkasse 
nicht geleistet, oder wird die Einlage oder ein Theil derselben oder der 
Zinsbetrag nicht erhoben, so hat der Verwaltungs-Ausschuß, da nöthig, 
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, dahin, daß binnen drei Mo- 
naten die Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen sei. 
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Schuldbuch 
mit Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frü- 
here Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte 
daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so wird ihm der 
Betrag seiner Schuldbuchforderung, jedoch nach Abzug der Kosten für 
die bezeichnete öffentliche Bekanntmachung, ausgezahlt. 
P) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden, und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum 
wird von einem Inhaber des Schuldbuches irgend eine Zahlung darauf 
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf 
gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der 
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt
	        
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