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Derselbe besteht aus vier Mitgliedern, welche vom Gesammt-Verein aus
dessen Mitte gewählt werden. Von diesen vier Mitgliedern wird vom Gesammt-
Verein ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu dessen Stellver-
treter im Ausschuß bestellt.
Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß wo möglich der Vorsitzende Rechts-
verständiger, der Stellvertreter Rechnungsverständiger ist oder umgekehrt.
Deshalb darf nach Umständen die Wahl dieser beiden Ausschußmitglieder
auf Männer gerichtet werden, welche dem Gesammt-Vereine nicht angehören
und die dann erst durch die Wahl für den Ausschuß Mitglieder des Vereins
werden.
Die Dienstzeit der vier Ausschuß-Mitglieder wird auf zwei Jahre fest-
gesetzt; es können aber der Vorsitzende und sein Stellvertreter nach Ablauf
der ersten zweijährigen Dienstzeit auf weitere sechsjährige oder noch längere
Dienstzeit gewählt werden.
Von den beiden andern Mitgliedern des Ausschusses scheidet nach Inkraft-
treten dieser Statuten der eine nach einem Jahr, der andere nach zwei Jahren
der Dienstzeit aus und bestimmt die Reihenfolge dieses Ausscheidens das Loos.
Scheidet eins der vier Mitglieder vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so
tritt der an dessen Stelle Gewählte nur für die Dauer der Dienstzeit des
Ausgeschiedenen ein.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Ergebnisse der Wahlen sind der Höchsten Beschützerin der Anstalt
anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
§ 26.
Außerordentliche Ausschußmitglieder.
Dem vorgedachten Verwaltungs-Ausschuß werden vom Verein aus dessen
Mitte noch zwei außerordentliche Mitglieder beigegeben, welche bei Berathung
über die Ausleihung von Geldern vom Verwaltungs-Ausschuß zuzuziehen und
mit ihrem Gutachten zu hören sind, außerdem aber auch vom Verwaltungs-
Ausschuß zu sonstigen Berathungen zugezogen werden können.
Rücksichtlich ihrer Dienstzeit und ihres Ausscheidens gilt das, was oben
für die beiden zuletzt erwähnten Ausschuß-Mitglieder verordnet ist.