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827.
Rechte des Verwaltungs-Ausschusses.
Der Verwaltungs-Ausschuß (8 25) vertritt die Sparkasse in allen gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Ver-
bindlichkeiten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet
werden.
Da durch Höchstes Reskript Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
vom 12. September 1845 dem Vorstande (Verwaltungs-Ausschuß) der Spar-
kasse insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden
ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens
zweien der Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem
Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden zu be-
trachten sind — so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten
schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Qnittungen über zurückgezahlte Aktivkapi-
talien erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung
durch den Buchhalter oder den Revisor und den Kassirer der Sparkasse.
§ 33.
Aktor der Sparkasse.
Dem Verein ist anheimgestellt, aus der Mitte der hiesigen Rechtsanwälte
einen Aktor zu wählen, welcher Gutachten in den Rechtsangelegenheiten der
Sparkasse auf Erfordern des Verwaltungs-Ausschusses abzugeben, für Einzie-
hung der Außenstände zu sorgen und die dazu erforderlichen Anträge zu stelleu,
auch Prozesse der Sparkasse zu führen hat.
834.
Beamte der Sparkasse.
Das Kasse= und Rechnungswesen der Sparkasse wird von einem Kas-
sirer, einem Buchhalter und einem Revisor besorgt, welche in ihrem
Dienstverhältniß coordinirt sind. Dieselben werden auf die ihnen ertheilte In-
struktion vom Großherzogl. Amtsgericht Eisenach eidlich verpflichtet.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.