Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

163 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 15. Dezember 1885. 
Inzont: Miniherrial Verordnung, betreffend niie Ausschliehung an Epilepsie und Veitstanz leidender Kinder von 
dem Besuche der Volksschule, Seite 
  
Ministerial-Verordnung. 
[112] Unter Bezugnahme auf § 8 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 
wird über den Besuch der Volksschulen Seitens epileptischer und an Veitstanz 
leidender Kinder hiermit Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Wenn sich bei einem Schulkind Erscheinungen von Epilepsie oder 
Veitstanz zeigen, so ist ebenso wie der Lehrer, so auch der Ortsschulauffeher 
und der Schulvorstand verpflichtet, hiervon dem zuständigen Schulamt Anzeige 
zu erstatten. 
§ 2. 
Auf erfolgte Anzeige hat das Schulamt den Sachverhalt festzustellen und 
zu dem Ende zunächst die Eltern oder Pflegeeltern über die beobachteten 
Krankheitserscheinungen zu vernehmen und zur Einreichung eines Krankheits- 
berichtes des behandelnden Arztes zu veranlassen. Sind diese Erörterungen 
nicht genügend zu erbringen oder nicht ausreichend, so ist eine Ergänzung 
derselben durch den zuständigen Amtsphysikus zu veranlassen. Dasselbe hat 
auch dann zu geschehen, wenn von Seiten der Angehörigen des betreffenden 
Kindes der Ausschließung aus der Schule (8§§ 3 und 6) widersprochen wird. 
1885 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.