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83.
Ergeben die angestellten Erörterungen, daß das Kind an der sogenannten
schwereren Form der Epilepsie, d. h. an solchen epileptischen Anfällen
leidet, die sich in einem plötzlichen Zusammenbruch mit darauf folgender
Starrheit des Körpers und Muskelzuckungen äußern, so ist das Kind unbedingt
von dem ferneren Schulbesuche auszuschließen; nur wenn die epileptischen
Krampfanfälle außerhalb der Schulzeit (z. B. nur während der Nacht) vor-
kommen, kann das betreffende Kind — nach Befinden nach Gehör des be-
handelnden Arztes oder des zuständigen Amtsphysikus — vorläufig in der
Schule belassen werden.
Kinder, welche nur an leichteren, d. h. an solchen epileptischen
Anfällen leiden, welche in ihrem sichtbaren Auftreten keinerlei widrige oder
erschreckende oder doch in hohem Grade auffallende Erscheinungen bieten, sind
in der Regel, und soweit nicht etwa im einzelnen Fall besondere Umstände
hinzutreten, von dem Schulbesuche nicht auszuschließen.
8 4.
Von den am Beitstanz leidenden Kindern sind diejenigen von der
Schule auszuschließen, welche durch länger andauernde Muskelzuckungen oder
Kopfbeugungen und dergleichen oder weil es ihnen wegen ihres Leidens un-
möglich ist, ruhig zu sitzen, den Unterricht in erheblicher Weise stören. Ist
die Krankheit leichtgradig und äußert sich dieselbe nur selten und in kurz
andauernden Zuckungen, so kann nach Gehör des behandelnden Arztes oder
des zuständigen Amtsphysikus das betreffende Kind in der Schule belassen
werden.
86.
Die nach §§ 3 und 4 der vorstehenden Verordnung zu treffenden Ver-
fügungen erfolgen durch das zuständige Schulamt nach Gehör des Schul-
vorstandes. In besonders dringlichen Fällen namentlich dann, wenn die
Krankheitsanfälle besonders stark und häufig auftreten, ist die einstweilige
Ausschließung des Kindes vom Schulbesuch vom Schulvorstand anzuordnen,
mit Vorbehalt der definitiven Bestimmung des Schulamts.
86.
Bestehen Zweifel über die Art und Natur der Krankheit oder trägt das
Schulamt aus anderen Gründen Bedenken, selbständig Entschließung zu fassen,