165
oder wird von Seiten des Schulvorstandes oder der Eltern der vom Schul-
besuch ausgeschlossenen Kinder gegen die getroffene Entscheidung Widerspruch
erhoben, so ist die Entschließung der unterzeichneten Stelle einzuholen, bei der
es sodann zu bewenden hat.
§ 7.
Die wegen Veitstanzes und Epilepsie vom Schulbesuche ausgeschlossenen
Kinder haben gesonderten Unterricht zu erhalten.
88.
Die den gesonderten Unterricht betreffenden Anordnungen haben in Ge—
mäßheit des Artikels 6 der Ausführungs-Verordnung zum Volksschulgesetz die
Großherzoglichen Bezirks-Schulinspektoren unter sorgfältiger Berück-
sichtigung der Umstände des einzelnen Falles und der Individualität der in
Frage kommenden Kinder sowie nach Befinden nach gutachtlicher Vernehmung
des behandelnden Arztes und bezüglich des zuständigen Amtsphysikus zu er-
theilen, insbesondere auch zu bestimmen, ob, wenn mehrere epileptische oder
an Veitstanz leidende Kinder vorhanden sind, diese gemeinschaftlichen Unterricht
erhalten sollen oder nicht.
89.
Auch haben die Großherzoglichen Bezirksschulinspektoren den Unter-
richt derjenigen an Epilepsie und Veitstanz leidenden Kinder, welchen der
Besuch der Volksschule gestattet bleibt, mit besonderer Aufmerksamkeit zu über-
wachen und die nach Lage des einzelnen Falles erforderlich oder zweckmäßig
erscheinenden Anordnungen namentlich in Betreff der Beschränkung des Lern-
stoffs, wegen Dispensation von einzelnen Unterrichtsstunden und dergleichen
zu treffen.
Weimar, den 30. Oktober 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.