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810.
Zur Bildung eines Reservefonds werden aus dem Ertrage des Unternehmens
jährlich mindestens 120000 Mark, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen in
§ 10b, Absatz 3, vorweg entnommen.
Derselbe zerfällt in den gesetzlichen (§ 10a) und in den statutarischen
(5 10b) Reservefonds.
Die Zinsen des Reservefonds werden als Betriebseinnahme verrechnet.
8 10a.
Dem gesetzlichen Reservefonds (Art. 185b, 239b des Handelsgesetzbuchs)
werden, so lange derselbe nicht 10% des 15020 700 Mark betragenden Aktien-
kapitals übersteigt, aus der Rücklage von 120000 Mark (5 10) 5% des
jährlichen Reingewinns (§ 18) zugeführt.
§ 10b.
Der statutarische Reservefonds wird gebildet aus den Beständen des der-
maligen Reservefonds und aus dem nach Abzug des Beitrags zum gesetzlichen
Reservefonds (§ 10a) verbleibenden Betrag der Rücklage von 120 000 Mark
G#10).
Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung der Kosten für den Umbau größerer
Bahnstrecken im Schienengestänge und in den Unterlagen desselben, für die
Errichtung neuer Bauwerke, für die Anschaffung neuer Lokomotiven und Wagen,
letzterer jedoch nur, insofern sie die Bestände übersteigen, und endlich für sonstige
außerordentliche Fälle.
Der Zuschuß zu diesem Fonds kann bei sich ergebendem Bedürfniß durch
Beschluß des Verwaltungsraths unter Genehmigung der drei Regierungen erhöht
werden, doch darf sich der Bestand nicht höher als auf 600 000 Mark belaufen,
sofern nicht die Generalversammlung eine Erhöhung beschließt.
§23.
Im Laufe der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres findet die
ordentliche Generalversammlung statt.
Außerordentliche Generalversammlungen finden, unbeschadet des im
Art. 237, Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs den Aktionären eingeräumten Rechtes,
statt, so oft dieses von den drei Regierungen für nöthig oder von dem Ver-