Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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810. 
Zur Bildung eines Reservefonds werden aus dem Ertrage des Unternehmens 
jährlich mindestens 120000 Mark, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen in 
§ 10b, Absatz 3, vorweg entnommen. 
Derselbe zerfällt in den gesetzlichen (§ 10a) und in den statutarischen 
(5 10b) Reservefonds. 
Die Zinsen des Reservefonds werden als Betriebseinnahme verrechnet. 
8 10a. 
Dem gesetzlichen Reservefonds (Art. 185b, 239b des Handelsgesetzbuchs) 
werden, so lange derselbe nicht 10% des 15020 700 Mark betragenden Aktien- 
kapitals übersteigt, aus der Rücklage von 120000 Mark (5 10) 5% des 
jährlichen Reingewinns (§ 18) zugeführt. 
§ 10b. 
Der statutarische Reservefonds wird gebildet aus den Beständen des der- 
maligen Reservefonds und aus dem nach Abzug des Beitrags zum gesetzlichen 
Reservefonds (§ 10a) verbleibenden Betrag der Rücklage von 120 000 Mark 
G#10). 
Derselbe ist bestimmt zur Bestreitung der Kosten für den Umbau größerer 
Bahnstrecken im Schienengestänge und in den Unterlagen desselben, für die 
Errichtung neuer Bauwerke, für die Anschaffung neuer Lokomotiven und Wagen, 
letzterer jedoch nur, insofern sie die Bestände übersteigen, und endlich für sonstige 
außerordentliche Fälle. 
Der Zuschuß zu diesem Fonds kann bei sich ergebendem Bedürfniß durch 
Beschluß des Verwaltungsraths unter Genehmigung der drei Regierungen erhöht 
werden, doch darf sich der Bestand nicht höher als auf 600 000 Mark belaufen, 
sofern nicht die Generalversammlung eine Erhöhung beschließt. 
§23. 
Im Laufe der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres findet die 
ordentliche Generalversammlung statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden, unbeschadet des im 
Art. 237, Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs den Aktionären eingeräumten Rechtes, 
statt, so oft dieses von den drei Regierungen für nöthig oder von dem Ver-
	        
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