Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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1. Bericht über die Geschäftslage und die Jahresrechnung nebst Bilanz und 
Gewinn= und Verlustrechnung, 
2. Feststellung der Dividende, 
3. Ertheilung der Decharge, 
4. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths, soweit dieselben nicht 
von den betheiligten Regierungen ernannt werden, 
5. diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von den drei 
Regierungen, von dem Verwaltungsrathe, der Direktion oder einzelnen 
Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden. 
830. 
Unbeschadet des in Art. 237 Abs. 2 und Art. 238 Abs. 2 des Handels- 
gesetzbuchs den Aktionären eingeräumten Rechtes kann die Aufnahme von An- 
trägen einzelner Aktionäre in die Bekanntmachung der nächsten ordentlichen 
Generalversammlung nur dann verlangt werden, wenn dieselben spätestens am 
1. April des betreffenden Jahres bei der Direktion eingebracht werden. 
8 43. 
Der Verwaltungsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur 
Ausübung einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funk- 
tionen delegiren, unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen und 
Ertheilung von Instruktionen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath berechtigt, 
durch Kommissare aus seiner Mitte die Akten, Bücher und Rechnungen der 
Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und Rechnungsführung der Direktion 
Kenntniß nehmen und Kassenrevisionen halten zu lassen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Verwaltungsrathes gehören 
namentlich: 
1. Die Wahl und Entlassung der Mitglieder der Direktion und der Abschluß 
der Dienstverträge mit denselben (8 47), 
2. Die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten, 
3. die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebens- 
zeit oder mit einem Jahresgehalte von 3000 Mark oder mehr und zur 
Entlassung von Beamten dieser Klasse, 
4. die Genehmigung aller Anschaffungen, welche mehr als Zwölf Tausend 
Mark erfordern,
	        
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