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84.
Es besteht bezüglich wird gebildet ein doppelter Reservefond. Neservesond.
1. Der Reservefond, welcher seit Beginn des Betriebes angesammelt worden
ist, hat unter der Bezeichnung „Erster Reservefond" den Zweck, die
in außerordentlichen Fällen (bei Naturschäden, Unglücksfällen und sonst)
erforderlichen Ausgaben zu decken. Derselbe ist auf den Betrag von
120 000 Mark zu bringen. Sobald er unter diesen Betrag sinkt, wird
der bis zu seiner Wiedererfüllung jährlich zu leistende Zuschuß von der
Direktion und dem Aufsichtsrath festgestellt.
Während der Dauer des Garantieverhältnisses werden die jährlichen
Rücklagen in den ersten Reservefond sowie dessen Höhe durch die
betheiligten Staatsregierungen bestimmt.
2. Neben diesem ersten Reservefond wird zur Deckung der aus der Bilanz
sich etwa ergebenden Verluste vom Jahre 1885 an ein weiterer Reserve-
fond unter der Bezeichnung „Zweiter Reservefond“ gebildet. In den-
selben ist einzustellen:
a) von dem jährlichen Reinertrage (§ 10 Abs. 2) der zwanzigste Theil
(5%) so lange, als er den zehnten Theil des Gesammtanlagekapitals
(Stamm-Aktien und Stamm-Prioritäts-Aktien) nicht überschreitet;
b) der Gewinn, welcher bei einer etwaigen Erhöhung des Gesammt-
anlagekapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den
Neunbetrag erzielt wird.
Die Zinsen dieser beiden Reservefonds sind unter den Betriebsein-
nahmen zu verrechnen.
86.
Zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und -
der kleinen Theile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen
und des Betriebsmaterials an Lokomotiven nebst Tendern und Wagen aller
Art, besteht ein Erneuerungsfond.
Dem Erneuerungsfond fließen zu:
1. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
2. seine eigenen Zinsen;
3. ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen nach Beschluß der Direktion in
Uebereinstimmung mit dem Aufsichtsrathe, während der Dauer des