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Garantieverhältuisses jedoch lediglich nach Festsetzung durch die bethei-
ligten Staatoregierungen.
Ist der Erneuerungsfond derartig angewachsen, daß Direktion und Auf-
sichtsrath eine weitere Verstärkung desselben vorübergehend nicht für nöthig
erachten, so kann, vorbehaltlich der Bestimmung nnter Ziffer 3, von weiteren
Einlagen in denselben abgesehen und es können die Zinsen des Fonds zur
Betriebskasse verrechnet werden.
86.
datndg Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den Staaten, deren Gebiete von der
dem Staate. Saalbahn berührt werden, eventuell der Eisenbahnverwaltung, welcher der
Betrieb überlassen wird, werden durch die bestehenden oder noch zu erlassenden
Gesetze und Verordnungen im Allgemeinen, durch die zwischen den betreffenden
Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsverträge, die landesherrlichen Kon-
zessionen und die Gesellschafts-Statuten im Besonderen bestimmt.
-b0 Die bezüglichen Urkunden sind diesem Statut als Anhang beigedruckt.
87.
Verfassung Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
Verwaltung. 1. durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung (§ 18 ff.);
2. durch den Aufsichtsrath (8 32 ff.);
3. durch die Direktion (§ 42 ff.).
88.
Viisetliche Die nach diesen Statuten erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen
machungen, erfolgen (vergleiche jedoch die Ausnahmebestimmung am Schlusse des § 16)
durch: den deutschen Reichsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Weimarische
Zeitung, die Jenaische Zeitung, das Meininger Regierungsblatt, das Alten-
burger Amts- und Nachrichtsblatt und die Rudolstädter Landeszeitung.
Es genügt ein ein maliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Veröffentlichung.
Gehen eines oder mehrere dieser Blätter ein oder verweigern dieselben
die Aufnahme der Anzeige, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen
Blättern. Ueber Abänderungen der Gesellschaftsblätter beschließt die General=
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.