Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Geschästsjahr. 
Vilanz. 
Gegenstand 
derselben 
u. s. w. 
178 
nichtet oder ihm abhanden gekommen sei, so ist diese neue Reihe mit Talon 
nicht dem etwaigen Inhaber des älteren Talons, sondern dem Inhaber der 
Aktie auszuhändigen. Der letztere hat jedoch über den Empfang der neuen 
Reihe mit Talon eine Quittung beizubringen, unter welcher gerichtlich oder 
notariell bezeugt ist, daß er vor Gericht oder Notar die Aktie vorgelegt und 
seine Unterschrift anerkannt habe. Auch ist in solchem Falle auf der Aktie die 
erfolgte Hinausgabe der neuen Dividendenscheine mit Talon von der Direktion 
zu vermerken. 
II. 
Von Aufstellung der Bilanzen. 
§ 15. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
8 16. 
Die Direktion hat für das verflossene Geschäftsjahr innerhalb der ersten 
5 Monate des folgenden Jahres Rechnung zu legen. Diese Rechnung sowie 
eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung sind nach erfolgter Prüfung 
nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- 
wickelnden Berichte mit den Vorschlägen über die Höhe der zu vertheilenden 
Dividende dem Aufsichtsrathe vorzulegen und den Aktionären mindestens zwei 
Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung (§ 19) durch Auflegung in 
den Geschäftszimmern der Gesellschaft zugänglich zu machen. Auch die Bemer- 
kungen des Aufsichtsrathes zu diesen Vorlagen sind zur Kenntniß der General- 
versammlung zu bringen. 
In die — übrigens nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellende — 
Bilanz sind alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, 
etwaige Außenstände nach ihrem Nennbetrage, insofern sie aber unsicher sein 
sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, und vorhan- 
dene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener 
Werthsminderung unter Berücksichtigung derselben, ebenso auch alle Aus- 
gaben, die im Laufe des Jahres entstanden sind, mit Einschluß der etwa am 
Jahresschluß verbliebenen Rückstände aufzunehmen. 
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von der Direktion im
	        
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